Statuten des Bibliotheksverbandes Südtirol (BVS)
(registriert am 6. November 1998 beim Registeramt Bozen)
§ 1 Name, Definition, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Bibliotheksverband Südtirol", abgekürzt BVS.
2. Er bildet den Zusammenschluss von öffentlichen Bibliotheken, Bibliotheksbetreuern und Förderern öffentlicher Bibliotheken in Südtirol.
Als Mitglieder gelten Personen und Institutionen gemäß § 6 dieser Statuten
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat die Aufgabe, alle im Dienste der deutschen und ladinischen Bevölkerung in Südtirol stehenden Bibliotheken ohne Unterschied der Trägerschaft zu fördern und die gemeinsamen Interessen dieser Bibliotheken, der in ihnen tätigen Bibliothekare und Bibliotheksbenutzer/Leser wirksam zu vertreten, um der Bevölkerung das Buch und andere Medien als wichtige Bildungsmittel zu erschließen.
2. Bibliotheken, die kommerziellen Zwecken dienen, werden nicht gefördert.
§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Verein trifft die erforderlichen Maßnahmen, die zur Entwicklung eines leistungsfähigen Bibliothekswesens, zur Unterstützung der Bibliotheken und damit zur allgemeinen Leseförderung beitragen.
2. Er steht in enger Fühlungnahme mit dem für das Bibliothekswesen zuständigen Amt im Landesassessorat für öffentlichen Unterricht und Kultur für die deutsche und ladinische Volksgruppe und in Kontakt mit den für Südtirol bedeutsamen Bibliothekseinrichtungen und Fachstellen im In- und Ausland.
3. Insbesondere bemüht sich der Verein
a) um eine angemessene Einordnung des Bibliothekswesens in die öffentliche Kulturarbeit und um
eine ausreichende, geregelte Finanzierung der Bibliotheksarbeit;
b) um eine fachgemäße Planung bei der Einrichtung und Reorganisation von Bibliotheken;
c) um eine Förderung der Bibliotheken durch fachgerechte und rationelle zentrale
Buchbearbeitungsdienste;
d) um eine vorteilhafte Gestaltung der Einkäufe für Bibliotheken;
e) um die Förderung und Qualifizierung der Bibliothekare;
f) um Information, Beratung und sonstige Hilfen für Bibliotheksbenutzer und Leser.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit gemeinnützige Zwecke der Bildung, Information und Freizeitgestaltung. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um Spesenvergütung handelt. Somit ist jegliche Verteilung von Überschüssen, Rücklagen oder Eigenmitteln auch in direkter Form während der Verbandsdauer ausgeschlossen. Geschäftsmäßig entlohnt wird die Arbeitsleistung der Angestellten des Vereins und die Mitarbeit selbstständig Erwerbstätiger. Diese Arbeitsleistung beschränkt sich auf jene Leistungen, die eine Spezialisierung erfordern bzw. für die Durchführung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Tätigkeiten notwendig sind.
§ 5 Aufbringung der Mittel
Die Mittel zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Beiträge des Landes;
c) Beiträge der Förderer;
d) Stiftungen, Zuwendungen, Geschenke, Spenden u. dgl.;
e) Einnahmen aus der Verbandstätigkeit und aus Eigenveranstaltungen.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) öffentliche Bibliotheken in Südtirol (Mittelpunktbibliotheken, örtliche Bibliotheken, Schulbibliotheken, Heimbibliotheken, Fach- und Studienbibliotheken und Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen);
b) Bibliothekare (hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Leiter und Mitarbeiter von Bibliotheken); außerdem Fachleute und Freunde des Südtiroler Bibliothekswesens.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Ausschuss festgesetzt. Die Aufnahme eines Mitglieds kann vom Vorstand auch abgelehnt oder die Erneuerung der Mitgliedschaft gegebenenfalls verweigert werden. Gründe für die Ablehnung der Aufnahme bzw. den Ausschluss können sein:
a) die kommerzielle Tätigkeit einer Bibliothek mit Gewinnabsicht;
b) die Rufschädigung von Seiten von Privatpersonen oder Vereinigungen, die sich gegen die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Bibliotheksverbandes richtet;
c) die Nichteinhaltung der in diesen Statuten festgelegten Grundsätze und Richtlinien.
Das nicht aufgenommene bzw. ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb 30 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Mitteilung beim Ausschuss Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstandes einzulegen.
Personen nach Ziffer 1, Buchstabe b, die nicht mehr im Bibliothekswesen tätig sind, können weiterhin Mitglieder bleiben.
3. Über Vorschlag des Ausschusses können Persönlichkeiten, die sich um die Vereinsarbeit besondere Verdienste erworben haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nützen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
5. Eine zeitig befristete Mitgliedschaft ist nicht möglich.
6. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche, auch nicht finanzieller Natur, an das Vermögen des Verbandes.
7. Eine Übertragung eventueller Verbandsquoten oder Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich.
§ 7 Förderer
Juristische und physische Personen, die durch namhafte Geldbeträge den Vereinszweck fördern, werden in die Liste der "Förderer der Bibliotheken in Südtirol" eingetragen.
§ 8 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) die Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung);
b) der Ausschuss;
c) der Vorstand.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat nachstehende Aufgaben:
a) die Wahl des Ausschusses für 3 Jahre;
b) die Wahl der Rechnungsprüfer für 3 Jahre;
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Jahr;
d) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Kassaberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes, der den Mitgliedern eine Woche vor dem Termin der Versammlung im Verbandssitz zur Einsicht zur Verfügung steht;
e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
f) die Entgegennahme des Jahresprogrammes mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung;
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein dringendes Interesse des Vereines erfordert; außerdem wenn es der Ausschuss beschließt, oder ein Drittes der Vereinsmitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
2. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 12 Der Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus 9 gewählten Mitgliedern. Zusätzlich können vom Ausschuss zwei Mitglieder kooptiert werden. Ein Mitglied des Ausschusses muss der ladinischen Sprachgruppe angehören. Dieses Recht steht dem Ladiner zu, der die meisten Stimmen erhält.
Der Geschäftsführer ist Rechtsmitglied des Ausschusses mit beratender Stimme.
2. Jährlich sollen mindestens zwei Ausschusssitzungen stattfinden. Auf Verlangen von drei Ausschussmitgliedern ist eine Ausschusssitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
3. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.
§ 13 Aufgaben des Ausschusses
Die Aufgaben des Ausschusses sind:
a) die Wahl des Vorstandes in seine Ämter;
b) die Genehmigung des Jahresprogrammes mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan;
c) die Bestellung von Unterausschüssen zur Behandlung von Fachfragen;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Mindestbeitrages der Förderer;
e) die Verwaltung des Vermögens;
f) die Aufsicht über die Einrichtungen des Vereines;
g) die Beauftragung des Geschäftsführers;
h) die eventuelle Aufnahme von Angestellten;
i) die Beratung und Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Ausschuss gibt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Ausschusses.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihren Reihen auf 3 Jahre gewählt.
Der jeweilige Geschäftsführer ist Rechtsmitglied des Vorstandes.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 15 Aufgaben von Vorstand, Präsident und Geschäftsführer
1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Er regelt seine Geschäftsordnung selbst.
2. Der Vorstand hat vor allem die Aufgabe, den Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr, den Rechnungsbericht und das Jahresprogramm mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsprogramm zu erstellen.
3. Der Präsident vertritt den Verein und die Vereinsinteressen nach außen. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses sowie die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz.
4. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereines und bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und Ausschusses vor. Er leitet die Geschäftsstelle und die allfälligen Fachdienste des Vereines.
5. Zeichnungsberechtigt für alle Schriftstücke sind der Präsident, dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer.
§ 16 Rechnungsprüfer
Den von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Finanzierung und die Erstattung des Prüfungsberichtes an die Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht der Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege des Verbandes. Die Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Vereinsorganes sein.
§ 17 Auflösung
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seiner Aufgaben ist das Vermögen öffentlichen Bibliotheken oder Einrichtungen des Bibliothekswesens in Südtirol zuzuführen. Dabei wird zuerst die Kontrollinstanz laut Art. 3, Absatz 190 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 angehört.
1. Der Verein führt den Namen "Bibliotheksverband Südtirol", abgekürzt BVS.
2. Er bildet den Zusammenschluss von öffentlichen Bibliotheken, Bibliotheksbetreuern und Förderern öffentlicher Bibliotheken in Südtirol.
Als Mitglieder gelten Personen und Institutionen gemäß § 6 dieser Statuten
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat die Aufgabe, alle im Dienste der deutschen und ladinischen Bevölkerung in Südtirol stehenden Bibliotheken ohne Unterschied der Trägerschaft zu fördern und die gemeinsamen Interessen dieser Bibliotheken, der in ihnen tätigen Bibliothekare und Bibliotheksbenutzer/Leser wirksam zu vertreten, um der Bevölkerung das Buch und andere Medien als wichtige Bildungsmittel zu erschließen.
2. Bibliotheken, die kommerziellen Zwecken dienen, werden nicht gefördert.
§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Verein trifft die erforderlichen Maßnahmen, die zur Entwicklung eines leistungsfähigen Bibliothekswesens, zur Unterstützung der Bibliotheken und damit zur allgemeinen Leseförderung beitragen.
2. Er steht in enger Fühlungnahme mit dem für das Bibliothekswesen zuständigen Amt im Landesassessorat für öffentlichen Unterricht und Kultur für die deutsche und ladinische Volksgruppe und in Kontakt mit den für Südtirol bedeutsamen Bibliothekseinrichtungen und Fachstellen im In- und Ausland.
3. Insbesondere bemüht sich der Verein
a) um eine angemessene Einordnung des Bibliothekswesens in die öffentliche Kulturarbeit und um
eine ausreichende, geregelte Finanzierung der Bibliotheksarbeit;
b) um eine fachgemäße Planung bei der Einrichtung und Reorganisation von Bibliotheken;
c) um eine Förderung der Bibliotheken durch fachgerechte und rationelle zentrale
Buchbearbeitungsdienste;
d) um eine vorteilhafte Gestaltung der Einkäufe für Bibliotheken;
e) um die Förderung und Qualifizierung der Bibliothekare;
f) um Information, Beratung und sonstige Hilfen für Bibliotheksbenutzer und Leser.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit gemeinnützige Zwecke der Bildung, Information und Freizeitgestaltung. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um Spesenvergütung handelt. Somit ist jegliche Verteilung von Überschüssen, Rücklagen oder Eigenmitteln auch in direkter Form während der Verbandsdauer ausgeschlossen. Geschäftsmäßig entlohnt wird die Arbeitsleistung der Angestellten des Vereins und die Mitarbeit selbstständig Erwerbstätiger. Diese Arbeitsleistung beschränkt sich auf jene Leistungen, die eine Spezialisierung erfordern bzw. für die Durchführung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Tätigkeiten notwendig sind.
§ 5 Aufbringung der Mittel
Die Mittel zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Beiträge des Landes;
c) Beiträge der Förderer;
d) Stiftungen, Zuwendungen, Geschenke, Spenden u. dgl.;
e) Einnahmen aus der Verbandstätigkeit und aus Eigenveranstaltungen.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) öffentliche Bibliotheken in Südtirol (Mittelpunktbibliotheken, örtliche Bibliotheken, Schulbibliotheken, Heimbibliotheken, Fach- und Studienbibliotheken und Bibliotheken von Gemeinschaftseinrichtungen);
b) Bibliothekare (hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Leiter und Mitarbeiter von Bibliotheken); außerdem Fachleute und Freunde des Südtiroler Bibliothekswesens.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Ausschuss festgesetzt. Die Aufnahme eines Mitglieds kann vom Vorstand auch abgelehnt oder die Erneuerung der Mitgliedschaft gegebenenfalls verweigert werden. Gründe für die Ablehnung der Aufnahme bzw. den Ausschluss können sein:
a) die kommerzielle Tätigkeit einer Bibliothek mit Gewinnabsicht;
b) die Rufschädigung von Seiten von Privatpersonen oder Vereinigungen, die sich gegen die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Bibliotheksverbandes richtet;
c) die Nichteinhaltung der in diesen Statuten festgelegten Grundsätze und Richtlinien.
Das nicht aufgenommene bzw. ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb 30 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Mitteilung beim Ausschuss Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstandes einzulegen.
Personen nach Ziffer 1, Buchstabe b, die nicht mehr im Bibliothekswesen tätig sind, können weiterhin Mitglieder bleiben.
3. Über Vorschlag des Ausschusses können Persönlichkeiten, die sich um die Vereinsarbeit besondere Verdienste erworben haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nützen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
5. Eine zeitig befristete Mitgliedschaft ist nicht möglich.
6. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche, auch nicht finanzieller Natur, an das Vermögen des Verbandes.
7. Eine Übertragung eventueller Verbandsquoten oder Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich.
§ 7 Förderer
Juristische und physische Personen, die durch namhafte Geldbeträge den Vereinszweck fördern, werden in die Liste der "Förderer der Bibliotheken in Südtirol" eingetragen.
§ 8 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) die Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung);
b) der Ausschuss;
c) der Vorstand.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres abgehalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat nachstehende Aufgaben:
a) die Wahl des Ausschusses für 3 Jahre;
b) die Wahl der Rechnungsprüfer für 3 Jahre;
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Jahr;
d) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Kassaberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes, der den Mitgliedern eine Woche vor dem Termin der Versammlung im Verbandssitz zur Einsicht zur Verfügung steht;
e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
f) die Entgegennahme des Jahresprogrammes mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung;
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein dringendes Interesse des Vereines erfordert; außerdem wenn es der Ausschuss beschließt, oder ein Drittes der Vereinsmitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
2. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 12 Der Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus 9 gewählten Mitgliedern. Zusätzlich können vom Ausschuss zwei Mitglieder kooptiert werden. Ein Mitglied des Ausschusses muss der ladinischen Sprachgruppe angehören. Dieses Recht steht dem Ladiner zu, der die meisten Stimmen erhält.
Der Geschäftsführer ist Rechtsmitglied des Ausschusses mit beratender Stimme.
2. Jährlich sollen mindestens zwei Ausschusssitzungen stattfinden. Auf Verlangen von drei Ausschussmitgliedern ist eine Ausschusssitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
3. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.
§ 13 Aufgaben des Ausschusses
Die Aufgaben des Ausschusses sind:
a) die Wahl des Vorstandes in seine Ämter;
b) die Genehmigung des Jahresprogrammes mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan;
c) die Bestellung von Unterausschüssen zur Behandlung von Fachfragen;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Mindestbeitrages der Förderer;
e) die Verwaltung des Vermögens;
f) die Aufsicht über die Einrichtungen des Vereines;
g) die Beauftragung des Geschäftsführers;
h) die eventuelle Aufnahme von Angestellten;
i) die Beratung und Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Ausschuss gibt seine Geschäftsordnung selbst.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Ausschusses.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihren Reihen auf 3 Jahre gewählt.
Der jeweilige Geschäftsführer ist Rechtsmitglied des Vorstandes.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 15 Aufgaben von Vorstand, Präsident und Geschäftsführer
1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Er regelt seine Geschäftsordnung selbst.
2. Der Vorstand hat vor allem die Aufgabe, den Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr, den Rechnungsbericht und das Jahresprogramm mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsprogramm zu erstellen.
3. Der Präsident vertritt den Verein und die Vereinsinteressen nach außen. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses sowie die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz.
4. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereines und bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und Ausschusses vor. Er leitet die Geschäftsstelle und die allfälligen Fachdienste des Vereines.
5. Zeichnungsberechtigt für alle Schriftstücke sind der Präsident, dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer.
§ 16 Rechnungsprüfer
Den von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Finanzierung und die Erstattung des Prüfungsberichtes an die Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht der Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege des Verbandes. Die Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Vereinsorganes sein.
§ 17 Auflösung
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seiner Aufgaben ist das Vermögen öffentlichen Bibliotheken oder Einrichtungen des Bibliothekswesens in Südtirol zuzuführen. Dabei wird zuerst die Kontrollinstanz laut Art. 3, Absatz 190 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 angehört.
